Pensionszusage

Was ist eine „Pensionszusage“?

Der Begriff der „Pensionszusage“ wird auch als „Direktzusage“, „arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage“
oder nur als „Versorgungszulage“ bezeichnet und ist eine Durchführungsform der betrieblichen
Altersvorsorge.
Der Arbeitgeber nutzt firmeneigenes Geld für die Mitarbeiter, um daraus später unmittelbar
Pensionsleistungen zu zahlen. Dieses legt der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses für den
Arbeitnehmer an. Diese Zusatzrente durch den Betrieb wird kostenlos vom Unternehmen für die Mitarbeiter
verfügbar gemacht. Der Arbeitnehmer muss also nichts dazu zahlen.

Wann bekomme ich die Beiträge aus der „Pensionszusage“ ausgezahlt?

Die Beiträge an den Arbeitnehmer werden durch den Arbeitgeber dann ausgezahlt, wenn ein Ausscheiden
aus dem Betrieb, das Erreichen der Altersgrenze oder Invalidität des Arbeitnehmers vorliegt. Auch im
Todesfall des Arbeitnehmers erhalten Hinterbliebene die Versorgungsbeiträge aus der „Pensionszusage“.

Welche Auszahlungsformen gibt es?

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie sich eine Pensionszusage gestalten kann: Zum Beispiel kann
der Arbeitgeber eine exakte Höhe der Pensionszahlung anbieten – oder er verspricht eine garantierte
Verzinsung der Einzahlungsbeiträge. Steuerlich entstehen dem Arbeitnehmer durch die anschließende
Auszahlung keine Nachteile.
Noch vor einigen Jahren war es Standard, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine feste Rentensumme in
Aussicht gestellt haben. Diese setzte sich aus einer bestimmten Beitragshöhe inklusive Zinsen zusammen.
Außerdem nutzen Betriebe auch die Möglichkeit, feste Beiträge zu versprechen, die Verzinsung aber nicht
unbedingt berücksichtigen. Auch Beitragszusagen ohne garantierte Auszahlung sind inzwischen möglich.

Was sind die Voraussetzungen, um den Beitrag zu erhalten?

Um die „Pensionszusage“ in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer bestimmte
Voraussetzungen erfüllen: Er muss mindestens drei Jahre im Betrieb tätig gewesen und bei einem
Arbeitgeberwechsel mindestens 21 Jahre alt sein. Dieser Anspruch wird „unverfallbarer Anspruch“ genannt.
Nach Ablauf der Mitarbeit in dem Betrieb, der die „Direktzusage“ versprochen hat, wird – je nach Absprache
– der vereinbarte Betrag ausgezahlt. Wichtig ist, dass die „Pensionszusage“ vertraglich festgehalten und die
Auszahlungs- bzw. Beitragsform konkret besprochen wird.

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