Schadenabwendungspflicht

Nach gesetzlichen Grundlagen sind Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, mögliche Schäden
abzuwenden, sie zu vermeiden oder zumindest zu vermindern. Die sogenannte
Schadenminderungspflicht, Schadenabwendungspflicht oder auch Schadensminderungsobliegenheit tritt
auch ein, wenn der Versicherte als Geschädigter gilt und ein Dritter den Schaden verursacht hat. In
diesem Fall muss der Versicherte trotzdem dafür sorgen, dass der Schaden so gering wie möglich ist bzw.
bleibt.

Sorgt der Versicherte nicht für eine Schadensabwendung oder Schadenminderung, reduziert sich der
Anspruch auf Schadensersatz bzw. eine Schadenserstattung – in diesem Fall trägt der Versicherte dann
eine Mitschuld. Sollte der Versicherungsnehmer bereits im Vorfeld davon ausgehen, dass ein Schaden
entstehen könnte, ist er dazu verpflichtet, auf das Risiko hinzuweisen.

Wichtig ist, dass die Schadenabwendung nur in einem ungefährlichen Rahmen und durch ungefährliche
Maßnahmen, die im Verhältnis zu dem entstandenen Schaden stehen, vorgenommen wird. Der
Versicherte muss sich also nicht selbst in Gefahr bringen.

Im Zuge der Schadenminderungspflicht kann den Versicherten auch eine Mitschuld treffen. Das ist der
Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nicht aktiv abgewendet hat, obwohl er wusste, dass
ein erhöhtes Risiko besteht. Aufgrund der Schadenminderungspflicht bzw. Schadenabwendungspflicht
kann der Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld dementsprechend geringer ausfallen.


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