Mitversicherte Person

Unter dem Begriff mitversicherte Person (MVP) versteht man die Personen, die neben dem Versicherungsnehmer ebenfalls über den Versicherungsschutz eines Versicherungsvertrages verfügen.

Die mitversicherte Person ist jedoch nicht der Vertragspartner des Versicherers (Versicherungsnehmer), sondern begünstigte Personen im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter (§328 Bürgerliches Gesetzbuch).

Sowohl in der Sach- als auch in der Lebensversicherung findet man mitversicherte Personen.

Neben der versicherten Person des Versicherungsnehmers werden in der verbundenen Lebensversicherung oft auch die Ehepartner als mitversicherte Personen eingetragen. Wie der Versicherungsnehmer selbst (als versicherte Person), kann dann auch die mitversicherte Person durch einen vorzeitigen Tod die Leistungspflicht auslösen.

In der Privathaftpflichtversicherung genießen je nach Tarif auch die Familienangehörigen im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers entsprechend vereinbarten Versicherungsschutz.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schließt neben dem Versicherungsnehmer auch den berechtigten Fahrer, den Halter und den Eigentümer als mitversicherte Person in den Vertrag ein.

Mitversicherten Personen wird der gleiche Versicherungsschutz (sofern entsprechend beantragt) gewährt, wie dem Versicherungsnehmer.

Auch in der Sozialversicherung, zum Beispiel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), finden wir mitversicherte Personen. In der GKV können Kinder von Pflichtversicherten und auch der Ehegatte (sofern nicht selbst versicherungspflichtig, selbstständig oder freiwillig versichert) als mitversicherte Personen im Rahmen einer Familienversicherung mit aufgenommen werden.


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