Regress

Als Regress oder Rückgriffsrecht wird eine Rückforderung der Summe bezeichnet, die ein Versicherer
aufgrund eines Schadens beim Schadensverursacher oder dessen Versicherer nachträglich geltend
macht.

Wer kann in Regress genommen werden und warum?

Regressansprüche sind von der Art der Versicherung abhängig.

Neben Versicherten, die zum Beispiel ihre vertraglichen Pflichten verletzen (Obliegenheitsverletzung) oder grob fahrlässig handeln, können auch Privathaftpflichtversicherte in Regress von Sozialversicherungsträgern genommen werden. Dagegen gibt es spezielle Versicherungstarife, die Rückforderungen im Schadensfall absichern. Dies gilt auch, wenn der Schadensverursacher als auch der Geschädigte eine gemeinsame Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Ein KFZ-Versicherer kann den Versicherungsnehmer zum Beispiel dann in Regress nehmen, wenn er bspw. betrunken einen Schaden verursacht hat oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Mieter dürfen, wenn die Kosten für eine Wohngebäudeversicherung auf die Miete umgelegt wird, nicht in Regress vom Versicherer genommen werden. Dies gilt allerdings tatsächlich nur für die Mieter selbst – Besucher können hingegen in Regress genommen werden.

Beschränkungen des Versicherers

Versicherer dürfen nicht jeden in Regress nehmen: Personen, die gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, sind davon ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Beziehung die Personen zueinanderstehen. Es gibt dabei nur eine einzige Ausnahme: Handelt die Person, die den Schaden verursacht, vorsätzlich, kann der Versicherer sie trotzdem in Regress nehmen. Auch Besuch ist von einem Regressanspruch ausgenommen. Diese Einschränkungen haben vor allem zwei Gründe. Ersten werden innerfamiliäre Streitigkeiten vermieden, zweitens dient der Verzicht der Rückforderung im Regressfall dem wirtschaftlichen Schutz des Versicherungsnehmers.

Regress Mitwirkungspflicht

Um von seinem Regressanspruch Gebrauch machen zu können, ruft die Versicherung den Versicherungsnehmer in den meisten Fällen dazu auf, einer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Sollte der Versicherungsnehmer dieser Mitwirkungspflicht im Regress vorsätzlich nicht nachkommen, ist die Versicherung nicht mehr zur Entschädigung verpflichtet. In diesem Fall tritt die sogenannte Quotelung ein: Die Entschädigung wird in Höhe eines angemessenen Verhältnisses gekürzt.


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