Wegfall des versicherten Interesses

Mit dem Wegfall des versicherten Interesses wird der Risikowegfall oder Risikofortfall bezeichnet, das heißt, dass das Versicherungsrisiko zu 100% und dauerhaft nicht mehr besteht.

Dieses ist der Fall, wenn die Sache oder Gefahr, die abgesichert werden sollte, nicht mehr existiert oder sich nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers befindet.

Beispiele hierfür sind z.B. der Verkauf eines Fahrzeuges, Diebstahl oder ein Totalschaden im Bereich der KFZ-Versicherung oder auch der Tod eines Tieres in der Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auch der Tod eines Versicherungsnehmers/einer versicherten Person, die Aufgabe eines Geschäfts/Berufs oder das Auflösen eines Haushaltes stellen einen Risikowegfall dar.

Unterschieden wird zwischen einem anfänglichen und einem nachträglichen Interessenwegfall:

  • Der anfängliche Interessenwegfall liegt vor, wenn das geplante Risiko vor Beginn des Versicherungsvertrages nicht zustande kommt, wenn also z.B. ein Auto- oder immobilienkauf scheitert. In diesem Fall sind keine Beiträge zu zahlen.
  • Der nachträgliche Interessenwegfall bezeichnet den kompletten Verlust des versicherten Risikos nachdem der Vertrag zustande gekommen ist. Die zu viel gezahlten Beiträge werden dem Versicherungsnehmer zurückerstattet.

Der Versicherungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Interesses, die zu viel gezahlten Beiträge werden dem Versicherungsnehmer zurückerstattet. Der Versicherungsnehmer muss hierfür den Risikowegfall bei seinem Versicherer melden.


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