Direktanspruch

Unter Direktanspruch versteht man den unmittelbaren Anspruch eines Geschädigten (Dritten) auf Schadenersatz, welchen er direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen kann.

Der Direktanspruch ist sowohl im Pflichtversicherungsgesetz (§ 3 Nr. 1PflVG) als auch im Versicherungsvertragsgesetz (§115 VVG) zu finden. Der Geschädigte (Dritte) hat auch dann einen Direktanspruch, wenn für den Versicherer eigentlich Leistungsfreiheit gegenüber seinem Versicherungsnehmer besteht. Dieser Fall kann dann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise alkoholisiert Auto gefahren ist und einen Unfall verursacht hat, bei dem ein Dritter zu Schaden kam. Nach Zahlung des Schadens kann das Versicherungsunternehmen seinen Versicherungsnehmer in Regress nehmen und eine (anteilige) Rückzahlung verlangen.

Genauso wie an den Versicherer kann sich der Geschädigte mit seinen Ansprüchen aber auch an den Versicherungsnehmer selbst oder an den mitversicherten Fahrer wenden.

Durch den Direktanspruch ist der Geschädigte geschützt, wenn der Versicherungsnehmer insolvent oder sein Wohnsitz nicht bekannt ist.

Die Höhe der Entschädigung bzw. der Umfang des Anspruchs ergibt sich aus den im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen und nicht aus den allgemeinen Mindestversicherungssummen.

In seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass der Versicherer den Direktanspruch des Geschädigten abweisen kann und zwar, wenn der Fahrzeughalter eines Fahrzeuges von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 3 Nr. 6 PflVG).


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