Fahrlässigkeit

Unter Fahrlässigkeit wird ein Handeln beschrieben, das zu wenig Vorsicht oder Sorgfalt für die jeweilige Situation walten lässt und somit zu Schäden oder zumindest einem erhöhten Risiko führen kann.

Fahrlässiges Verhalten ist an unterschiedliche Faktoren gebunden: Fahrlässig handelt jemand, der eine Handlung ohne ausreichende Sorgfalt und Vorsicht vornimmt, die Folgen seines Verhaltens eigentlich objektiv einschätzen kann und Schäden bzw. das Risiko auch vermeidbar gewesen wäre. Kurz gesagt: Eine Person muss im Idealfall so handeln, dass negative Folgen ausgeschlossen sind – ansonsten liegt eine Fahrlässigkeit vor.

Der Begriff der Fahrlässigkeit findet sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht Anwendung. Im Strafrecht zielt der Begriff Fahrlässigkeit auf due handelnde Person ab, im Privatrecht wird der Maßstab objektiver angelegt. So wird in diesem Fall geprüft, wie eine Person in gleicher Situation gehandelt hätte, wenn sie entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt hätte.

Die Fahrlässigkeit wird gemäß § 276 Abs. 2 BGB definiert:

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Im Gegensatz zum Vorsatz wird die Folge des Handelns nicht willensmäßig herbeigeführt. Damit eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- pflichtigen Erolges.

In dem Rechtsgebiet wird zwischen zwei verschiedene Formen der Fahrlässigkeit unterschieden:

– einfache Fahrlässigkeit

– grobe Fahrlässigkeit

Die einfache Fahrlässigkeit liegt gemäß BGB vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Eine Definition des Fahrlässigkeitsbegriffs findet sich für das allgemein Recht in § 276 II BGB. Das heißt, individuelle Unzulänglichkeiten bleiben bei der zivilrechtlichen Verschuldensbeurteilung grundsätzlich außer Betracht.

 

In einigen Situationen haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt oder nur für grobe Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit:

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht

Der Haftungsmaßstab ist bei der KFZ-Haftpflichtversicherung von Bedeutung. Der Haftpflichtversicherer möchte im Schadensfall vor der Regulierung prüfen, ob vielleicht ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Ein solches Verhalten führt regelmäßig dazu, dass die Versicherung von der Leistung befreit ist.

Im Versicherungsbereich wird jemand als fahrlässig betitelt, der das Risiko eines nicht beabsichtigten Schadens durch sein Verhalten unterstützt oder sogar verursacht. Fahrlässigkeit führt oft dazu, dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden nicht mehr übernimmt.

Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz

Im Gegensatz zum vorsätzlichen Handeln ist beim fahrlässigen Verhalten nicht das Ziel, einen Schaden herbeizuführen. Der Verursacher will also den Schaden nicht herbeirufen, geht aber das Risiko ein, dass ein Schaden entstehen könnte.

Einfache Fahrlässigkeit & grobe Fahrlässigkeit

Einfache Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Schaden unmittelbar, spontan aus Unachtsamkeit. Grobe Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn eine Person seine Sorgfaltspflicht verletzt und schädigende Handlungen in Kauf nimmt.

Je nach Versicherungsart kommt der Versicherer in der Regel für die einfache und grobe Fahrlässigkeit auf.

Die private Haftpflichtversicherung zahlt in den meisten Fällen bei einfacher, als auch grober Fahrlässigkeit, den entstanden Schaden des Anspruchstellers. In der KFZ-Haftpflichtversicherung kann der Versicherer den Schadenverursacher in Regress nehmen, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall wegen des Überfahrens einer roten Ampel verursacht, während der Fahrt mit seinem Smartphone beschäftigt ist oder mit überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht hat. Alkohol- und Drogenkonsum vor oder während der Fahrt, zählen zu Fällen in denen die grobe Fahrlässigkeit vorliegen.


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