Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen in unserer Gesellschaft, denn sie schützt den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen vor Schäden, die sie einem Dritten schuldhaft zufügen könnten. Auch wer grob fahrlässig handelt, ist über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert. Ausgeschlossen sind hingegen absichtlich herbeigeführte Schäden (Vorsatz).

In § 823 BGB ist die Schadenersatzpflicht geregelt:

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Es besteht eine unbegrenzte Haftung bei Schäden an Dritte, jedoch decken Privathaftpflichtversicherungen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der Regel nur bis zu bestimmten Deckungssummen (z.B. 50 Mio. Euro) ab.

In einer Privathaftpflichtversicherung kann die gesamte Familie, die in einem Haushalt lebt, abgesichert werden. Versichert sind also Versicherungsnehmer, Lebenspartner und ggf. Kinder. Der Versicherungsschutz lässt sich auch ausweiten, z.B.  auf Kinder des Versicherungsnehmers, die in einer anderen Stadt studieren. Versichert bleiben die Kinder so lange, wie sie nicht berufstätig sind oder die Ausbildung nicht abgeschlossen haben. Folgt nach der ersten Ausbildung innerhalb eines halben Jahres eine zweite Ausbildung ist auch der Zeitraum der zweiten Ausbildung noch versichert.

Die private Haftpflichtversicherung deckt nur den privaten Bereich ab. Wichtig kann deshalb vor allem für Freiberufler und Selbstständige zusätzlich noch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sein. Bei einigen Berufszweigen ist außerdem eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll.

Zusätzliche Haftpflichtversicherungen sollten Personen abschließen, die die unten aufgeführten Risiken besitzen, oder ausüben:

 

  • Haus- und Grundbesitzer von vermietetem oder unbebautem Grundbesitz
  • Tierhalter, beispielsweise von Hunden und Pferden
  • Besitzer von Öltanks
  • Bauherren
  • Besitzer von Motor- und Segelbooten, Surfbrettern, Flugmodellen und Kraftfahrzeugen
  • Personen im öffentlichen Dienst, wegen der Möglichkeit von Regressansprüchen des Arbeitgebers
  • Jäger

 

Die Aufgabe der Privathaftpflichtversicherung ist es, unter anderem zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch im Schadenfall berechtigt oder unberechtigt ist. Bei unberechtigten Ansprüchen wehrt die Privathaftpflichtversicherung diesen Anspruch ab. Sie hat für den Versicherungsnehmer so gesehen auch eine Art passive Rechtsschutzfunktion. Das heißt, wird der Versicherungsnehmer, oder eine versicherte Person, fälschlicherweise beschuldigt einen Schaden herbeigeführt zu haben, greift die eigene Privathaftpflichtversicherung ein und wehrt diesen unberechtigten Anspruch ab.

Ein Geschädigter darf sich durch einen Schaden nicht bereichern. Daher prüft die Versicherung auch stets die Höhe des Schadens. Bei einem Sachschaden werden immer die Reparaturkosten gezahlt. Ist der Gegenstand nach der Reparatur weniger wert als vorher, gibt es außerdem einen Aufschlag für dessen Wertminderung.

Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, wird bei einem Totalschaden der Zeitwert der versicherten Sache erstattet. Der Zeitwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Als Entschädigung für ein gebrauchtes Handy bekommt der Geschädigte also so viel Geld erstattet, wie er für die Anschaffung eines ähnlichen, gebrauchten Handys benötigt.

Bei einem Personenschaden können Arzt- und Krankenhauskosten, Kosten für die Linderung der Leiden, ein Ausgleich für berufliche Nachteile, Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Schmerzensgeld, ein Ausgleich für bleibende Schäden (zum Beispiel Rentenzahlungen) und andere Zusatzkosten (zum Beispiel Pflegepersonal) geltend gemacht werden.

Die private Haftpflichtversicherung zahlt bei allen aufgeführten Schadenarten nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Deshalb ist es wichtig sich in ausreichender Höhe abzusichern. Eine Versicherungssumme von mindestens 10 Mio. € sollte pauschal vereinbart werden. Darüberhinausgehende Schäden müssen selbst gezahlt werden.

 

Was ist versichert (Beispiele)?

  • Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen (nicht nur gegenüber den eigenen Kindern, sondern auch gegenüber fremden Kindern)
  • Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (zum Beispiel Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)
  • Fußgänger oder Radfahrer (auch von Elektrofahrrädern) im Straßenverkehr
  • Teilnehmer bei privaten sportlichen Betätigungen wie Fußball oder Tennis
  • Schäden, die Sie mit eigenen oder fremden Ruder- und Paddelbooten, Surfbrettern oder mit fremden (geliehenen oder gemieteten) Segelbooten anrichten
  • Inhaber von selbst genutzten Immobilien (Ferienwohnungen, Ferienhaus / Wochenendhaus, Eigentumswohnung)
  • Sondereigentümer in Wohnungseigentümeranlagen, wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums
  • Verlust fremder privater Wohnungsschlüssel oder auch beruflicher Schlüssel
  • Bauherr für (Um-)Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 20.000 Euro Bausumme
  • Gewässerschaden-Risiko für im Haushalt übliche gewässerschädliche Stoffe wie Farben, Lacke, Heizöl bis 50 Liter/Kilogramm dieser Stoffe
  • Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten

 

Neue Risiken, die während der Vertragsdauer hinzukommen, sind in der Regel bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei mitversichert.

Beispiel: Sie haben eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen und schaffen sich einen Hund an, für den Sie eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigen. Bis zur nächsten Prämienfälligkeit ist der Hund dann beitragsfrei mitversichert. Sie können sich also etwas Zeit lassen, die Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Bei Vertragsabschluss sollten Sie darauf achten, dass die Deckungssummen dieser Vorsorgeversicherung denen der Hauptversicherung entsprechen. Neu hinzukommende Risiken, also die Anschaffung des Hundes, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer in jedem Fall rechtzeitig melden.

Welche Schäden sind in einer Privathaftpflichtversicherung nicht versichert?

Gefälligkeiten: Wenn Sie anderen auf deren Wunsch helfen (zum Beispiel beim Umzug) und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursachen, sind Sie im Allgemeinen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Solche Gefälligkeitsdienste sollten Sie vorher mit den betreffenden Personen besprechen und sich gegebenenfalls nach einer geeigneten Versicherung dafür umsehen. Es gibt Versicherungen die Gefälligkeitsschäden im Grundschutz der Privathaftpflichtversicherungen mit absichern.

Schuldunfähige Kinder: Kinder, die noch nicht ihren 7. Geburtstag gefeiert haben, können nach dem Gesetz für Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Sie sind deliktunfähig. Bei Schäden im fließenden Verkehr sind Kinder sogar erst ab einem Alter von 10 Jahren verantwortlich. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben, erhält der Geschädigte keinen Schadenersatz. Sie können sich aber nach einem Haftpflichtversicherer umsehen, der deliktunfähige Kinder mitversichert – so lassen sich Konflikte vermeiden, falls Ihr Kind Schäden anrichtet.

 

Wo besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung?

Die private Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert.

 

Was kostet eine Privathaftpflichtversicherung?

Die Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung sind sehr überschaubar. Je nach Anzahl der versicherten Personen (Ein-, Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt), gewünschten Versicherungsumfang, sowie der Einschluss einer möglichen Selbstbeteiligung liegen die Kosten hier zwischen 35 Euro und 150 Euro im Jahr.

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