Bereicherungsverbot

Das Bereicherungsverbot befolgt den Grundsatz, dass die Entschädigung, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer auszahlt, nicht höher sein darf, als der tatsächlich entstandene Schaden.

Ein zwingendes, allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot gibt es in der Schadenversicherung jedoch nicht. Ob eine nicht zulässige Bereicherung des Kunden/Geschädigten vorliegt, muss je nach Versicherungssparte und -art im Einzelfall geprüft werden.

Dennoch gibt es einige Einzelregelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die eine Bereicherung durch den Kunden verhindern sollen. Hierzu gehören beispielsweise §200 VVG, der das Bereicherungsverbot in der Krankenversicherung regelt sowie §78 VVG der im Falle einer Mehrfachversicherung in Kraft tritt. Vergleichbare Regelungen für die Summenversicherung insgesamt gibt es jedoch nicht, denn hier geht es hauptsächlich um die Deckung eines abstrakten Bedarfs.

Dennoch können die Versicherungsgesellschaften ein entsprechendes individuelles Bereicherungsverbot in ihren Versicherungsverträgen formulieren, um einen Versicherungsbetrug und den daraus entstehenden Schaden vorab zu vermeiden.
Am Beispiel der Berufsunfähigkeit bedeutet das, dass der Versicherer schon vor Beginn des Versicherungsverhältnisses unter Zuhilfenahme bestimmter Annahmerichtlinien prüft, ob die vom Kunden gewünschte Berufsunfähigkeitsversicherung in einem angemessenen Verhältnis zu seinem momentanen Einkommen steht. Ist dies bei Antragstellung der Fall, erhält der Kunde bei Bedarf die volle Rente, auch wenn er zwischenzeitig Gehaltseinbußen zu tragen hatte.

Ein Beispiel zur Summenversicherung (abstrakter Bedarf):

Ein 40-jähriger Mann schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Leistung von 2.000 Euro ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht diese Summe seinem Nettoverdienst. Nach 2 Jahren wird sein Gehalt um 500 Euro gekürzt.
Im Schadenfall würde der Mann jedoch trotzdem einen Anspruch auf die Rente in Höhe von 2.000 Euro haben.

Um das Bereicherungsverbot anhand der Schadenversicherung (konkreter Bedarf) zu erklären, auch hier ein Beispiel:

Eine Kundin hat eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 40.000 Euro abgeschlossen. In Ihrer Wohnung kommt es zu einem Brandschaden in Höhe von 10.000 Euro. In diesem Fall erhält sie nicht die komplette Versicherungssumme, sondern nur die 10.000 Euro für den tatsächlich/konkret angefallenen Schaden.


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