Fälligkeit der Leistungspflicht

Als forderungsberechtigter Versicherungsnehmer darf der Versicherte ab einem bestimmten Zeitpunkt die Leistung, also Entschädigung bzw. Versicherungssumme, von seiner Versicherungsgesellschaft verlangen (Fälligkeit der Leistung). Sobald ein Versicherungsfall abgeschlossen ist bzw. ein Versicherungsfall vollständig festgestellt wurde, kann der Versicherte eine Geldleistung erwarten bzw. einfordern.

Damit die Fälligkeit der Leistungspflicht eintritt, muss der Versicherer zuerst alle nötigen Feststellungen und Erhebungen abschließend beendet haben. Dabei können diese Feststellungen auch länger dauern und bis zu Zeitpunkten vor Versicherungsbeginn zurückreichen.

Der Versicherungsgesellschaft muss eine ausreichende Überlegungs- und Entscheidungsfrist zuteilwerden: Falls ein Versicherungsnehmer sich dazu entscheidet, vor Beendigung der Erhebungen zu klagen, muss er beweisen, dass die anhaltenden Erhebungen nicht notwendig sind.

Welche Fälligkeitsregelungen gibt es?

Eine Differenzierung der Fälligkeit findet laut des Versicherungsvertragsgesetzes nach dem Inhalt des Leistungsanspruches statt: Hierbei wird zwischen geldbezogenen Inhalten und sonstigen Inhalten differenziert.

Geldleistungen sind somit erst fällig, wenn das Versicherungsunternehmen die Maßnahmen zur Feststellung des Versicherungsfalles vollständig beendet hat. Auch der Umfang der Leistung muss bei Geldleistungen erst komplett feststehen, ehe es zu der Fälligkeit der Leistungspflicht kommt.

Diese Maßnahmen sind, wie oben erwähnt, notwendige Erhebungen, bei denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers geprüft werden. Dabei werden Personen, Gründe und die Höhe des Anspruches geprüft. Auch Rechtsfragen, Ausschlussgründe und die Leistungsfreiheit, die eventuell aufgrund von Prämienverzug oder Obliegenheitsverletzungen vorliegt, werden bei den Maßnahmen mitberücksichtigt. Für die Erkenntniserhebung außerdem relevant sind: Auskünfte und Belege des Versicherungsnehmers, Untersuchungen und Analyse des Schadensortes oder der versicherten Sachen, eine mögliche Einschaltung von Sachverständigen und Gutachtern, eine Einsichtnahme und Prüfung von polizeilichen, gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Dokumenten und Verfahrensakten. All‘ diese Maßnahmen und Untersuchungen dienen der Klärung des Versicherungsfalles. Dabei muss das Versicherungsunternehmen besonders in Bezug auf Akteneinsicht beschleunigt vorgehen, um eine unnötige Verzögerung der Maßnahmen zu vermeiden.

Fälligkeitsregelungen Sach- und Dienstleistungen

Die Fälligkeit der Leistung wird nach einer ausreichenden Zeit für die Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers fällig.

Fälligkeitsregelungen Rechtsschutz und Haftpflichtbefreiung

Bei einer Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer einen ganzheitlichen Anspruch auf Abwehr und Freistellung, die fällig werden, sobald die geschädigte dritte Person seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer einfordert. Auch hier muss der Versicherungsgesellschaft, nachdem die Schadensanzeige eingegangen ist, genug Zeit eingeräumt werden, um den Versicherungsfall zu prüfen und Erhebungen sowie Maßnahmen zur Klärung und Prüfung seiner Leistungspflicht durchzuführen.

Fälligkeit des Leistungsanspruches

Nach der Feststellung des Anspruches der geschädigten dritten Person, muss der Versicherer seiner Leistungspflicht nachkommen, wenn es zuvor ein rechtskräftiges Urteil, ein Anerkenntnis oder einen Vergleich gab.

Bei Verzug des Versicherungsunternehmens in Bezug auf seine Leistungspflicht gibt es keine festgelegten Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz.


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