Invitatiomodell

Genauso wie das Antragsmodell ersetzt das Invitatiomodell das bis zur VVG-Reform vom 01.01.08 geltende Policenmodell.

Das Invitatiomodell ist neben dem Antragsmodell eine weitere Verfahrensvariante für den Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Beim Invitatiomodell wird das Antragsverfahren umgekehrt.

Der Ablauf ist in etwa wie folgt:

In einem Beratungsgespräch mit dem Versicherungsvermittler erfolgt die Klärung des Versicherungsbedarfs des zukünftigen Kunden. Dieser füllt dann einen „Antrag“ in Form eines Erfassungsbogens/eines Formulars aus, in dem sämtliche erforderlichen Angaben, Risiken und Wünsche für den Vertragsabschluss genannt werden. Anschließend wird das Versicherungsunternehmen aufgefordert, dem Interessenten ein bedarfsgerechtes Angebot zu unterbreiten.
Durch die Aufforderung an den Versicherer zur Abgabe eines Angebots, entfällt die sonst mit dem Versicherungsantrag einhergehende Bindungsfrist des Kunden.

Der Kunde entscheidet nach Erhalt des Angebots und sämtlicher ihm überlassener Informationen durch den Versicherer, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Die Annahme kann beispielsweise durch die Rücksendung einer Annahmeerklärung oder durch aktive Prämienzahlung des Versicherungsnehmers (Barzahlung oder Überweisung) erfolgen. Die Police wird erstellt, der Vertrag ist zustande gekommen.

Welche Besonderheiten gibt es beim Invitatiomodell?

Anders als beim Antragsmodell, endet beim Invitatiomodell die vorvertragliche Anzeigepflicht des Kunden erst mit dessen Annahmeerklärung an den Versicherer.
Dies bedeutet, dass der zukünftige Versicherungsnehmer dem Versicherer auch während der Zeit der Risikoprüfung/Angebotserstellung sich ändernde oder sich erhöhende Gefahrumstände mitteilen muss.

Die Problematik der Rechtzeitigkeit bezüglich der Informationsweitergabe durch den Versicherer stellt sich beim Invitatiomodell hingegen nicht, da der Vertrag erst mit der Annahme des Angebots durch den Kunden geschlossen wird.

Welche Probleme ergeben sich bei der Anwendung des Invitatiomodells?

In der Praxis können rechtliche und praktische Probleme beim Invitatiomodell auftreten, daher ist das Antragsmodell das rechtliche Leitbild des VVG.

Ein Problem kann beispielsweise entstehen, wenn das vom Versicherer erstellte Angebot von den Angaben und Wünschen des Kunden abweicht und dieser dadurch schlechter gestellt wird.

Im Gegensatz zum Antragsmodell, bei dem der Versicherer nach § 5 Abs.2 S. 2 VVG verpflichtet ist, Abweichungen vom Antrag im Versicherungsschein kenntlich zu machen, greift der VVG -Paragraph beim Invitatiomodell nicht, da der Versicherungsschein Mangels richtigem Antrag des Versicherungsnehmers gar nicht abweichen kann. Der Versicherer ist demnach nicht verpflichtet, den Kunden auf Änderungen aufmerksam zu machen.


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