Kündigung Versicherungsgesellschaft

Eine Versicherung kann einen Versicherungsvertrag kündigen, wie dies auch der
Versicherungsnehmer kann. Ein Kündigungsrecht liegt zum Beispiel nach Eintritt eines Schadens vor
oder wenn die Versicherungslaufzeit abläuft. Versicherungsgesellschaften dürfen private Schaden-
und Unfallverträge einseitig kündigen. Zu den einseitig kündbaren Versicherungen zählen zum
Beispiel die:

Hausratversicherung
Haftpflichtversicherung
Rechtsschutzversicherung
Wohngebäudeversicherung

Versicherungsverträge, die die Existenz betreffen, sind vom Versicherer nicht einseitig kündbar. Dazu gehört die:

Risikolebensversicherung
Kapitallebensversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Private Krankenvollversicherung
Private Rentenversicherung

Auch bei einer Kündigung von der Versicherung aus müssen Fristen eingehalten werden. Es gibt unterschiedliche Arten der Versicherungskündigung: Die ordentliche Kündigung sowie die außerordentliche Kündigung:

Die ordentliche Kündigung

Die Versicherungsgesellschaft kann zum Ablauf der Versicherungslaufzeit kündigen. Die Frist, an die sich der Versicherer halten muss, ist dabei in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu finden.
In den meisten Fällen beträgt die Frist für eine ordentliche Kündigung drei Monate, bei KFZ- Versicherung Verträgen liegt sie meistens bei nur einem Monat.

Die außerordentliche Kündigung

Wenn ein Schaden eingetreten ist, darf der Versicherer auch schon vorzeitig den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird von einer außerordentlichen Kündigung gesprochen. Diese muss spätestens einen Monat nach der Abschlussverhandlung mit dem Kunden erfolgen, damit sie wirksam wird.

Rechtsschutzversicherungen sind ein Sonderfall: Hier muss der Versicherer zwei Versicherungsfälle in einem Jahr regulieren, ehe er von der außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen darf.

Droht dem Versicherungsnehmer eine Kündigung durch die Versicherung, kann der Versicherungsnehmer oft noch auf seinen Versicherer zugehen und die Kündigung abwenden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Vertrag unter anderen Bedingungen weiterlaufen kann oder der Versicherungsnehmer sich dazu bereiterklärt, bspw. nach einem Wasserschaden für verringertes Risiko zu sorgen. Auch eine höhere Selbstbeteiligung wäre denkbar. Dieses Vorgehen wird auch als Sanierungsvorschlag des Vertrags betitelt.

Nach einer Kündigung durch den Versicherungsgeber sollte sich der Versicherungsnehmer auf die Suche nach einem neuen Versicherer machen, um Versicherungsschutz beizubehalten. Da sich viele Versicherer jedoch bei der alten Versicherung über vorangegangene Schäden informieren, die für den Versicherungsgeber reguliert wurden, können sie eine Aufnahme in die neue Versicherung verweigern
oder besondere Vereinbarungen treffen.

Eine Möglichkeit, um diesen Umstand zu umgehen, kann eine die Kündigungsumkehr sein: Der Versicherungsnehmer spricht in diesem Fall mit seinem ehemaligen Versicherer, ob er als Versicherungsnehmer nicht noch selbst kündigen kann. So werden die Chancen für den Abschluss
bei einer anderen Versicherungsgesellschaft wieder erhöht.


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